Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Vertragsverhältnisse mit Käufern, und zwar auch dann, wenn sich ein Käufer auf abweichende Bedingungen bezieht, denen wir nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nicht nur für das mit unserer Auftragsbestätigung abgeschlossene Geschäft, sondern auch für alle nachfolgenden Geschäfte mit dem Käufer, es sei denn, die Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen oder einzelner Bestimmungen daraus wird ausdrücklich schriftlich von uns ausgeschlossen.
Angebote und Auftragserteilung:
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Sollte in unserer Lieferkette ein Lieferengpass entstehen, eine vollständige Belieferung verunmöglichen, kürzen wir die zugesagten Mengen im prozentuellen Bereich des Lieferausfalls quer über alle bereits im Haus befindlichen Aufträge. Bei Annahme unseres Angebots durch den Käufer, kommt der Kaufvertrag durch Übersendung unserer Auftragsbestätigung/Lieferbestätigung und nur auf der Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen zustande. Mündliche Vereinbarungen oder Zusagen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
Lieferung:
Für die Preisberechnung legen wir das Gewicht/Volumen/Stückzahl bei Abgang der Ware ab Lieferwerk, zu Grunde. Im Fall der Abwicklung eines Kaufvertrags durch Lieferung bestimmter, mit Auftragsbestätigung definierter Mengen an den Kunden, sind jedenfalls Mehr- oder auch Minderlieferungen im Ausmaß von bis zu 10 %, der bestätigten Auftragsmenge zulässig. Derartige Mehr- oder Minderlieferungen gelten als vom Käufer genehmigt. Im Fall einer Mehr-oder Minderlieferung, ist der Kaufpreis aliquot der tatsächlich gelieferten Menge anzupassen. In keinem Fall ist der Käufer berechtigt, aus einer Mehr- oder Minderlieferung weitere, über das Recht auf Preisanpassung hinausgehende Ansprüche gegen uns geltend zu machen. Sollten wir für die Lieferung an den Kunden von Vorlieferungen unserer Lieferanten ganz oder teilweise abhängig sein, sind wir von jeder Lieferverpflichtung gegenüber dem Käufer befreit, wenn unsere Lieferanten uns ohne unser Verschulden, nicht beliefern sollten. Im Dialog mit dem Käufer wird die weitere Vorgangsweise abgestimmt
Lieferverzug:
Im Fall eines Lieferverzugs gegenüber einem als verbindlich zugesagten Liefertermin ist der Käufer berechtigt, eine angemessene, 14 Tage nicht unterschreitende Nachfrist zu setzen. Sollte die angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen, ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag hinsichtlich der fehlenden Teillieferung berechtigt. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich (per E-Mail) zu erfolgen, ansonsten ist sie ungültig. Wir sind berechtigt, bis zum Einlangen der Rücktrittserklärung die Lieferung nachzuholen. Im Fall eines berechtigten und gültig erklärten Rücktritts, entfällt die entsprechende Zahlungspflicht des Käufers. Weitere Ansprüche aus einem Lieferverzug gegenüber den als verbindlich zugesagten Lieferterminen sind ausgeschlossen, es sei denn, wir selbst hätten den Verzug zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, wobei uns allfällige Lieferverzögerung unserer Lieferanten nicht zuzurechnen sind.
Lieferhindernisse:
Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, soweit nicht unsererseits ein grobes Verschulden vorliegt, die Lieferung für die Dauer einer derartigen Behinderung hinauszuschieben, entsprechend einzuschränken oder ganz oder teilweise vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dass dies den Käufer berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.
Incoterms:
Jede Lieferung erfolgt auf Basis der in der Auftragsbestätigung von uns genannten Incoterms.
Analysedaten und Muster:
Von uns dem Käufer übermittelte Analysedaten, Datenblätter oder Muster geben stets nur mittlere Werte wieder. Die Übermittlung derartiger Daten hat nur informative Bedeutung über die sich daraus ergebenden Daten und Werte. Alle Muster gelten als Typ-Muster.
Anwendungstechnische Beratung:
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der gekauften und gelieferten Waren liegen im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Käufers. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort, Schrift oder durch Versuchsergebnisse, stellt nur für uns unverbindliche Hinweise dar. Sie befreit den Käufer nicht von seiner ihm obliegenden Entscheidung über die Verwendung bzw. den Einsatz der gekauften Produkte für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke, Verfahren und Anwendungen.
Änderungen der zugrunde liegenden Vorschriften:
Die Folgen der nach Absendung der Auftragsbestätigung eingetretenen Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wie zum Beispiel Zoll- und Devisenvorschriften, ebenso Änderungen von Qualitätsvorschriften oder Kennzeichnungsvorschriften auch für von uns selbst durch Import bezogene Waren trägt der Käufer.
Zahlung:
Vertragswährung und Rechnungswährung ist EURO. Zahlungen sind in EURO zu leisten und, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, bei Rechnungslegung abzugsfrei zu leisten. Eine allenfalls dem Käufer in der Auftragsbestätigung eingeräumte Zahlungsfrist läuft ab dem Rechnungsdatum. Wir behalten uns vor, Lieferungen nur gegen Vorauskasse oder gegen Übergabe von Sicherheiten (z.B. Bankgarantie) durchzuführen. Dies gilt auch für Lieferungen, die bereits Gegenstand einer Auftragsbestätigung sind. Falls Zahlungsverzug des Käufers aus einem anderen Geschäft vorliegt, sind wir berechtigt, auch bereits bestätigte Lieferverpflichtungen auszusetzen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Rechnungsbetrag, sofern nicht ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, mit Verzugszinsen in Höhe von sechs Prozentpunkten (6 %) über dem jeweils von der österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz vom Tag der Fälligkeit der Rechnung an zu verzinsen. Der Käufer darf nicht mit Gegenansprüchen, welche wir nicht schriftlich anerkannt haben, aufrechnen oder sonst die Bezahlung von uns gesetzten Bedingungen abhängig machen.
Eigentumsvorbehalt:
Sämtliche von uns dem Käufer gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Für den Fall, dass wir Wechsel oder Schecks zahlungshalber akzeptieren, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst bei endgültiger Gutschrift des Kaufpreises. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu verkaufen und zu verarbeiten. Im Fall der Verarbeitung von uns gelieferter Waren erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt anteilig auf den Erlös für jene Waren, der durch diese Verarbeitung und den Weiterverkauf der Waren entsteht.
Abruf und Abnahme:
Wenn bezüglich des Zeitraumes der Abnahme durch den Käufer nichts anderes vereinbart wurde, ist die bestellte und gekaufte Ware sofort, die ausdrücklich auf Abruf gekaufte Ware längstens innerhalb von sechs Monaten vom Käufer abzunehmen.
Stornierungen:
Wir sind nicht verpflichtet, ein Storno eines Kaufvertrags, sei es hinsichtlich der gesamten gekauften Menge, oder nur eines Teiles davon, zu akzeptieren – insbesondere bei kundenspezifischen Anfertigungen. Vielmehr bleiben wir stets berechtigt, die Erfüllung des gesamten Vertrags zu verlangen. Im Fall eines von uns schriftlich akzeptierten Stornos des Käufers sind wir auch ohne Nachweis eines eingetretenen Schadens berechtigt, ein Pönale in Höhe von 10 % (zehn Prozent) der Auftragssumme, sowie den Ersatz des tatsächlich eingetretenen Schadens (inklusive Ersatz des entgangenen Gewinns) zu verlangen.
Haftungen:
Mängel oder Fehlmengen sind, soweit sie offensichtlich sind, unverzüglich nach Lieferung, soweit es sich um verdeckte Mängel oder Fehlmengen handelt, innerhalb von längstens 5 Arbeitstagen nach Eintreffen oder nach Verständigung über die zur Verfügung gestellte Ware schriftlich und genau spezifiziert geltend zu machen, ansonsten alle Ansprüche des Käufers aus einer mangelhaften Lieferung endgültig verwirkt sind. Ordnungsgemäß erhobene und konkret begründete Reklamationen (Mängelrügen) werden nach unserer Wahl durch Preisnachlass, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware und Erstattung bezüglich der Gutschrift des entsprechenden Kaufpreises erledigt. Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mängelfolgeschäden, oder wegen eines Verstoßes gegen vertragliche Nebenpflichten, sind im Fall der Schadensverursachung durch leichte Fahrlässigkeit oder durch höhere Gewalt ausgeschlossen. Sämtliche dennoch zustehenden Ersatzansprüche des Käufers sind in jedem Fall der Höhe nach, mit der Höhe des jeweiligen Fakturenwertes beschränkt. Eine Haftung für Sachschäden, die aufgrund eines fehlerhaften Produkts entstanden sind, wird ausgeschlossen. Ansprüche aus dem Titel der Produkthaftung im Regressweg gegen uns sind uns innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Käufers anzuzeigen, widrigenfalls verfallen diese.
Formerfordernis:
Jede Änderung der Bedingungen des Kaufvertrags bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Korrespondenz über die Abwicklung wird schriftlich und elektronisch (per E-Mail) geführt.
Unternehmereigenschaft:
Der Käufer bestätigt, Unternehmer im Sinne des UGB zu sein. Er bestätigt weiters, dass es sich bei dem bestätigten Geschäft um ein Geschäft im Rahmen seines Unternehmens handelt. Der Käufer erklärt, dass er das Geschäft in keinem Fall als Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes abschließt.
Anwendbares Recht:
Auf das Vertragsverhältnis und sämtliche sich aus, oder im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag ergebenden Ansprüche ist „Österreichisches Recht“ unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss aller Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anzuwenden.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag ist Theresienfeld.
Gerichtsstand:
Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wiener Neustadt vereinbart. Sachlich zuständig ist das in Handelssachen zuständige Gericht in Wiener Neustadt. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, eine Klage gegen den Käufer an dessen ordentlichen Gerichtsstand einzubringen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, oder undurchführbar sein, oder nach Vertragsschluss unwirksam, oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung, soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Eine gütliche Einigung ist auf jeden Fall von beiden Seiten anzustreben.